Arbeitsgericht Berlin gängelt Gewerkschaft

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Aktionen der FAU Berlin gegen Lohnraub per einstweiliger Anordnung untersagt | Freie Meinungsäußerung als unzulässige Arbeitskampfmaßnahme | Union Buster Mehmet Koca

Gemessen an herkömmlichen deutschen Gewerkschaften ist die Freie Arbeiter_innen Union Berlin (FAU) ein sehr kleines Licht. In Deutschland gilt selbst eine berufsständische Organisation wie die Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) noch als klein, die einen Organisationsgrad von über 80% und 34.000 Mitglieder aufweisen kann. Die FAU Berlin zählt weniger als 500.

Da sie auf Selbstorganisation und Bewegung setzt und sehr gute Kontakte zur (ehemaligen) Hausbesetzerszene und Antifas hat, kann sie allerdings eine Menge Remmidemmi verursachen. So rief sie für den 4. Juni 2016 um 14 Uhr zu einer Demo für Gewerkschaftsfreiheit und gegen „Klassenjustiz“ auf, an der etwa 300 Leute teilnahmen.

FAU_DemoDas Kölner Büro der aktion./.arbeitsunrecht solidarisiert sich mit der FAU Berlin nicht zuletzt deshalb, weil wir selbst von vielen Protestformen Gebrauch machen, die das Arbeitsgericht Berlin verbieten will.


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Der Verbots-Katalog ist so umfangreich, dass er fast alles außer Hungerstreiks und öffentlicher Selbstverbrennung umfasst. Als Union Busting-Anwalt (Was ist das?) fungiert der bis dato unauffällige Mehmet Koca (Kanzlei Koca & Paulikat).

Füße stillhalten – sonst Geldstrafe oder Knast

Anlass für die Demonstration zur Gewerkschaftsfreiheit war ein skandalöser Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Februar 2016. Darin werden der FAU Berlin alle möglichen Protestformen gegen das Restaurant Barist am Hackeschen Markt untersagt. Die Kammer unter Vorsitz von Richter Frank Schmitt verbietet der FAU Berlin und ihrem Sekretär Markus W., den Geschäftsbetrieb der Devi Gastro GmbH zu stören. Dazu gehört dass er bzw. seine Organisation:

    1. gegen den Antragsteller am 13. 02. 2016 oder an einem anderen Tag eine Kundgebung veranstaltet,
    2. die Antragstellerin anruft oder durch Dritte anrufen lässt,
    3. der Antragstellerin E-Mails schickt oder durch Dritte schicken lässt
    4. Tische der Antragstellerin reserviert oder durch Dritte reservieren lässt
    5. Leistungen und Verhalten der Antragstellerin im Internet, sei es auf auf ihrer Website, kommentiert oder kommentieren lässt und
    6. Flyer zum Nachteil der Antragstellerin verteilt oder verteilen lässt.

Bei Zuwiderhandlung drohen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro oder sechs Monate Haft. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, also die Gewerkschaft. Der Streitwert beträgt 20.000,- € (Az. 44 Ga 1931/16).

Immer auf die Kleinen

Die Einschränkung von Gewerkschafts- und Meinungsfreiheit gehört auch für etablierte Gewerkschaften so sehr zum Alltagsgeschäft, dass sie sich beinahe daran gewöhnt haben. Meist bemühen die Anwälte des Unternehmerlagers das Presserecht, um Gewerkschaftssekretären und Betriebsräten Maulkörbe umzuhängen, oder um Kündigungsgründe zu konstruieren.

In einigen spektakulären Fällen geht es auch um horrende Schadensersatzforderungen gegen Gewerkschaften auf Grund von Streiks, Streikandrohung oder öffentliche Proteste. Besonders im Fadenkreuz stehen hier kleine Gewerkschaften wie die GdF, Cockpit, aber auch die schwächeren Glieder der DGB-Kette wie IG BAU und NGG.

Meinungsäußerung als Arbeitskampf?

In Berlin fand der Rechtsanwalt Mehmet Koca nun einen anderen Dreh als das übliche Presserecht, einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen. Das Arbeitsgericht Berlin ordnete an, dass diverse grundgesetzlich geschützte Protestformen (Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit) der FAU Berlin nicht zuständen, weil es sich um Arbeitskampfmaßnahmen handele. Diese seien aber nur bei Tarifkonflikten zulässig.

Doch die FAU Berlin hat nach eigenen Angaben nie behauptet, dass sie im konkreten Fall einen Arbeitskampf führen würde. Es ging lediglich um ausstehenden Lohn von rund 1.000,- Euro, der einem Gewerkschaftsmitglied von der Devi Gastro GmbH vorenthalten worden sei. Für jedes Arbeitsgericht ist das klar als Frage des individuellen Arbeitsrechts erkennbar. Warum es hier zum Arbeitskampf – also einem Konflikt des kollektiven Arbeitsrechts – hochgejazzt wird, bleibt fraglich.

Vermutlich meint man, mit der kleinen und wenig etablierten FAU Berlin Spielchen spielen zu können. Aber auch diese Gewerkschaft hat das Recht, ihre Meinung zu verbreiten und zu protestieren. Wo kämen wir sonst hin?


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Der Arbeitsrichter Frank Schmitt ist beim DGB-nahen Bildungsträger ifb als Referent geführt. Dass sein Urteilsvermögen gegenüber einer syndikalistischen Lokalgewerkschaft durch Einbindung als ifb-Referent getrübt sein könnte, erscheint weit her geholt, ist aber auch nicht auszuschließen. Schmitt entschied zwar in einem Konflikt rund um das Babylon-Kino zu Gunsten von gewerkschaftlichen Grundrechten (Berliner Morgenpost, 11.11.2015), aber damals ging es um ver.di nicht die FAU.

Wir können – vom fachlichen Standpunkt – RA Mehmet Koca nur gratulieren. Es ist eine wahrlich abenteuerliche Konstruktion, die er da gefunden hat: die juristische Umetikettierung von freier Meinungsäußerung als Arbeitskampfmaßnahme. Und es ist beinahe eine Meisterleistung, ein deutsches Gericht dafür zu gewinnen, dem zu folgen.

Böblingen – London – Istanbul – Berlin

Woher kommt dieser neue Stern am Berliner Anwaltsfirmament? Mehmet Koca hat laut eigenen Angaben von 2002 bis 2006 im Management von Mercedes-Benz in der Türkei gearbeitet, als Leiter der Rechtsabteilung, Compliance Officer und Generalsekretär der Mercedes-Benz Türk AS. Möglicherweise sickert hier bereits ein Rechtsverständnis nach Art des AKP-Sultans Recep Tayyip Erdogan nach Deutschland.

Zudem hängte Koca nach seiner juristischen Ausbildung an der FU Berlin ein Studium in London an, wie es – neben einem Aufenthalt im Traumland USA – für die transatlantische Wirtschaftselite inzwischen zum guten Ton gehört. Allerdings kehrte Koca von der Queen Mary University ohne das begehrte Zertifikat Master of Laws (L.L.M.) zurück; was er dort genau studierte, verschweigt seine Website. Ferner war er für die Kanzlei Lungershausen & Smith (Dorothea Lungershausen, Timothy Charles Smith*1) tätig, die durch den Umstand auffällt, dass sie nach eigenen Angaben in Böblingen und Hong Kong aktiv ist, aber anscheinend keine eigene Website hat. (Zumindest war eine solche nach intensiver Recherche am 4. Juni 2016 nicht auffindbar).

Was ist die FAU?

Die FAU Berlin ist in der Gewerkschaftslandschaft der Bundesrepublik ein Unikat. Sie stellt den bislang einzigen halbwegs erfolgreichen Versuch dar, eine branchenübergreifende, selbstorganisierte Lokalgewerkschaft nach Vorbild des französischen Syndikalismus in Deutschland ans Laufen zu bringen. So griff sie auf Seiten von Kinovorführern im Babylon Kino ein oder kämpfte mit rumänischen Bauarbeitern, die in der Einkaufspassage Mall of Berlin (auch genannt: Mall of Shame) von kriminellen Unternehmern um ihren Lohn geprellt wurden.

Im Fadenkreuz der Gewerkschaftsfeinde

Wiederholt versuchten Rechtsanwälte und Richter diese kleine, agile Basisgewerkschaft, die sich auf anarchistische Vorfahren beruft, mit Androhung drastischer Strafen zu domestizieren. Im Konflikt mit dem Babylon-Kino Berlin wollte man der FAU 2009 gar verbieten lassen, den Betriff „Gewerkschaft“ zu verwenden – als handle es sich um eine geschütze Markenbezeichnung wie „Champagner“, „Kölsch“ oder „Nutella“.

Die offizielle Begründung – die im Übrigen den Kern-Normen der ILO widersprach*2 – lautete, der FAU fehle die „Wirkmächtigkeit“. Das Kammergericht Berlin unter Stefan Neuhaus schmetterte diese Verbotsversuche mit Hinweis auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Juni 2010 ab (FR, 11.6.2010).

Im Fall der „Mall of Berlin“ schaffte es der fragwürdige Unternehmer Andreas Fettchenhauer, die finanziell klamme FAU Berlin mit einstweiligen Verfügungen soweit einzuschüchtern, dass sie nach einem Vergleich auf die öffentliche Nennung seines Namens verzichtete. Das halten wir im übrigen für einen Fehler. Leute wie Andreas Fettchenhauer tragen nicht nur eine persönliche Schuld am Elend von Arbeitsmigranten, sie bereichern sich auch durch systematischen Lohnraub. Deshalb ist es Recht und billig, dass sie – wenn sie schon straffrei und ohne größere finanzielle Einbußen davon kommen –  dafür zumindest öffentlich scharf kritisiert werden.

„Wer das Recht auf seiner Seite hat, muss derb auftreten. Ein höflich Recht will gar nichts heißen“, erkannte schon der Dichter und Jurist Johann Wolfgang von Goethe.


Anmerkungen

*1 Timothy Charles Smith ist außerdem an den Kanzleien Smith Legal und Harden, Wells & Smith beteiligt, die sich von Schwaben aus in Richtung China (Shanghai und Hong Kong) orientieren.

**2 Die Kernnorm 87 der ILO (Internationale Arbeitsorganisation, eine Unterorganisation der UN) schützt die Vereinigungsfreiheit von Beschäftigten und besagt in Artikel 3.2 wörtlich: „Die Behörden haben sich jedes Eingriffes zu enthalten, der geeignet wäre, dieses Recht zu beschränken oder dessen rechtmäßige Ausübung zu behindern.“ Sie ist Teil des UN-Sozialpakts, der von der BR Deutschland am 17.12. 1973 ratifiziert wurde und am 3.1.1976 in Kraft trat.


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