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Bundesarbeitsgericht Erfurt: Malta Air verliert Rechtsstreit

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Daniel Weidmann ist Arbeitsrechtler in Berlin und vertrat vor dem Bundesarbeitsgericht die Gewerkschaft Verdi gegen Malta Air

Daniel Weidmann, Rechtsanwalt in Berlin

Am 13. Mai urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Instanz in einem langjährigen Rechtsstreit zwischen der Ryanair-Tochter Malta Air und verdi. Worum ging es?
Nachdem die Ryanair-Beschäftigten im Spätsommer 2018 erstmalig gestreikt und einen Tarifvertrag erstritten hatten, haben sie gemeinsam mit der Gewerkschaft ver.di eine erfolgreiche politische Kampagne zur Reform des § 117 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gestartet und eine Bundestagsmehrheit überzeugt, künftig auch Betriebsratswahlen im Flugbetrieb zuzulassen. 

Die Arbeitgeberseite hat trotz dieser Gesetzesänderung dann aber argumentiert, dass sie in Deutschland gar keinen Betrieb im Sinne des BetrVG unterhalte, weil alle wesentlichen Personalentscheidungen in Dublin getroffen würden und in Deutschland nur die Flugzeuge und das fliegende Personal stationiert sei. Nach einer pandemiebedingten Pause haben die Beschäftigten im Herbst 2022 dann Betriebsratswahlen für den Standort am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) initiiert. 

Dies hat Malta Air mit mehreren einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst erfolgreich verzögert. Nachdem Anfang 2023 endlich ein Wahlvorstand bestellt werden konnte, hat das Unternehmen das nun in der vergangenen Woche beendete Verfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen, dass am BER kein Betriebsrat gewählt werden könne, weil der Hauptbetrieb des Unternehmens in Dublin ansässig sei. 

Wie ist das Verfahren abgelaufen?
Obwohl wir in den ersten beiden Instanzen nachweisen konnten, dass Malta Air vor Ort am BER einzelne Vorgesetzte mit Weisungsbefugnissen ausgestattet hat und es sich bei dieser Base daher mindestens um einen sogenannten „qualifizierten Betriebsteil“ handelt, weshalb dort gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG Betriebsratswahlen möglich sein müssen, hat die Arbeitgeberseite ihre Blockadehaltung beibehalten und argumentiert, dass Betriebsratswahlen in solchen qualifizierten Betriebsteilen nur dann möglich sein sollen, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen ist.


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Nach den gewonnen Verfahren in den beiden ersten Instanzen vor dem Arbeitsgericht Cottbus und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, hat die Arbeitgeberseite Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt und diese nun am 13. Mai 2026 verloren (Aktenzeichen 7 ABR 7/25).

Aber ist es nicht völlig normal, dass auch in inländischen Betrieben von Unternehmen mit Sitz im Ausland Betriebsräte gewählt werden können?
Doch, das war hier aber nicht der Punkt. Malta Air hat argumentiert, dass nicht nur der Unternehmenssitz, sondern auch ihr Betrieb im Sinne des BetrVG in der Republik Irland liegt, weil dort der gesamte sogenannte „Leitungsapparat“ angesiedelt ist, der alle wesentlichen Entscheidungen der Arbeitgeberseite in sozialen und personellen Angelegenheiten trifft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Frage, wo dieser Leitungsapparat sitzt, maßgeblich für die Frage, ob von einem Hauptbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gesprochen werden kann. Die Frage, wo die Belegschaft zusammenkommt, um zusammenzuarbeiten, ist nach der BAG-Rechtsprechung nachrangig. Die einzige Alternative zu einer Wahl im Hauptbetrieb ist dann die Wahl im qualifizierten Betriebsteil gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

es reicht aus, dass vor Ort überhaupt irgendwelche Vorgesetzten angesiedelt sind, die Weisungsrechte ausüben, wenn der Betriebsteil entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder organisatorisch eigenständig ist.

Wenige Tage vor dem Urteil des BAG verkündete Ryanair die Schließung der Basis am Flughafen BER. Was heißt das für die Angestellten der Tochter Malta Air?
Das ist natürlich bitter. Wenn es bei dieser Entscheidung bleibt, werden sich viele Beschäftigte um eine Versetzung an einen anderen Ryanair-Standort bemühen oder sich eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber suchen müssen. Allerdings kann der Betriebsrat nun Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen einfordern. Er wird versuchen, den Arbeitgeber zum Einlenken zu bewegen. Wenn das nicht gelingt, wird er einen Sozialplan durchsetzen und dabei auf möglichst hohe Abfindungen für die Betroffenen pochen.

Trotz des langjährigen Rechtsstreits wählte die Belegschaft 2025 einen Betriebsrat. Glaubst Du, dass der im Jahr 2025 gewählte Betriebsrat der eigentliche Grund für die Schließung ist? Und was kann er jetzt noch bewirken?
Die Arbeitgeberseite bestreitet das. Ich denke aber schon, dass es hier einen Zusammenhang gibt.

Unmittelbar vor der Schließungs-entscheidung hatte der Betriebsrat per einstweiliger Verfügung die einseitige Veränderung der Pilot*innen-Dienstpläne untersagen lassen.

Damit hatte die Arbeitgeberseite die Pilotengewerkschaft während der derzeit laufenden Tarifverhandlungen erpressen wollen. Die LAG-Verhandlung war am 15. April 2026. Am 24. April 2026 wurde dann die Betriebsschließung angekündigt.

Welche Bedeutung hat das Urteil für die Malta Air-Angestellten am Flughafen Köln/Bonn? Auch sie streiten seit Jahren mit der Geschäftsführung, die ihnen die nötigen Mitarbeiterdaten für eine Betriebsratsgründung verweigert.
Das „Hauptbetrieb-im-Ausland“-Argument ist mit der BAG-Entscheidung vom 13. Mai 2026 nun vom Tisch. Fluggesellschaftsbeschäftigte, die an deutschen Basen stationiert sind, an denen auch Vorgesetzte mit Weisungsbefugnissen angesiedelt sind, können nun Betriebsräte wählen.

Ob das auch in Köln der Fall ist, muss aber noch gerichtlich festgestellt werden. Da sich sowohl das Arbeitsgericht Köln als auch das Landesarbeitsgericht Köln die Arbeitgeberauffassung zu eigen gemacht hatten, haben sie dazu keinerlei Feststellungen getroffen. Daher wird das Bundesarbeitsgericht dieses Verfahren wahrscheinlich zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverweisen müssen.

Wird das Urteil Deiner Meinung nach auch auf andere Branchen, wie Lieferdienste ausstrahlen? Lieferando zum Beispiel argumentierte zuletzt, dass Standorte ohne Verwaltungseinheit nicht betriebsratsfähig wären.
Die Lieferando-Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind quasi das „Gegenstück“ zu unserem BAG-Verfahren. Dort befindet sich der Hauptbetrieb zwar unstreitig im Inland. Allerdings gibt es an den Standorten, an denen die Lieferando-Beschäftigten Betriebsräte wählen wollen, offenbar tatsächlich kaum jemanden, der Weisungsbefugnisse innehat. Die Beschäftigten bekommen ihre Weisungen wohl fast ausschließlich digital per App. Die Belegschaftsvertreter*innen hatten argumentiert, dass Betriebsratswahlen trotzdem möglich sein müssen, konnten das Bundesarbeitsgericht davon aber leider nicht überzeugen.

Hätten wir das Malta-Air-Verfahren ebenfalls verloren, hätten sich die Arbeitgeber die Quintessenz beider BAG-Entscheidungen zunutze machen können, um weite Teile ihrer betrieblichen Strukturen der Mitbestimmung zu entziehen. Dem ist nun aber ein Riegel vorgeschoben.

Daher ist uns bei der Entscheidungsverkündung im Gerichtssaal wirklich ein riesen stein vom Herzen gefallen.

Da flossen nicht nur bei den Betriebsratsmitgliedern ein paar Freudentränen.


redaktioneller Hinweis

Das Interview führte Jessica Reisner. Es erschien am 26.05.2026 in gekürzter Fassung in der Tageszeitung junge Welt: »Strahlt das Urteil auf andere Branchen aus?«, junge Welt, 26.05.2026 https://www.jungewelt.de/artikel/523082.malta-air-verliert-gegen-verdi-strahlt-das-urteil-auf-andere-branchen-aus.html


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