Lebenshilfe Berlin: Geschäftsführung erleidet Schlappe

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Betriebsrat wehrt sich vor Gericht erfolgreich gegen „Nichtigkeitsklage“

Arbeitsgericht Berlin Schöneberg (Wikicommons, User Bubo bubo)

Die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch das Unternehmen gehört zum Standard-Arsenal des Union Busting (Was ist das?). Diese erfolgt meist nach einer erfolgreichen Neugründung, aber auch wenn ein neuer, aktiver Betriebsrat die Wahl für sich entscheiden konnte. Ziel des juristischen Hick-Hacks um die BR-Wahl ist die Lähmung des Gremiums und die Zermürbung der Aktivisten.

Am 30. November 2017 musste sich der Betriebsrat der LHS Lebenshilfe in der Schule Berlin gGmbH vor dem Arbeitsgericht Berlin Schöneberg gegen eine „Nichtigkeitsklage“ des Unternehmens verteidigen und konnte einen klaren Sieg erringen.

Die LHS gehört zum Lebenshilfe-Konzern und ist mit über 600 Mitarbeitern der größte freie Träger für Schulhilfe in Berlin. Nach den Betriebsratswahlen am 13. Juli 2017 beantragte der Arbeitgeber aus unhaltbaren Gründen die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl, um danach die Zusammenarbeit mit dem neu gewählten Gremium zu verweigern.

Obwohl Betriebsrat und Konzernbetriebsrat bereits einen neuen Wahlvorstand eingesetzt haben, der die Neuwahlen vorbereitet, beharrte das Unternehmen auf dem Verfahren – um sich so möglichst lange der Mitbestimmung zu entziehen und den gewählten Betriebsrat mürbe zu machen.


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Wir dokumentieren hier eine Pressemeldung des Unterstützerkreises des Betriebsrats der Lebenshilfe in der Schule Berlin vom 05.12.2017:

Arbeitsgericht Berlin entscheidet zugunsten des Betriebsrats der Lebenshilfe (LHS)

Am letzten Donnerstag verteidigte sich der Betriebsrat der Lebenshilfe in der Schule gGmbH erfolgreich gegen den Versuch des Arbeitgebers, die Betriebsratswahl vom 13. Juli 2017 annullieren zu lassen.

Schon während der Verhandlungen äußerte der vorsitzende Richter mehrmals, dass eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl ausgeschlossen sei. Trotzdem beharrte der Arbeitgeber weiterhin auf seinem Antrag und wollte die Klage auf Nichtigkeit nicht zurückziehen. Über den schwächeren Vorwurf, die Wahl sei anfechtbar gewesen, wurde lange diskutiert. Der Betriebsrat bestand darauf, dass die Wahlen weder nichtig noch anfechtbar gewesen und alle Vorgaben der Wahlordnung vom Wahlvorstand beachtet worden seien.

Das Arbeitsgericht entschied am Ende klar für den Betriebsrat und wies alle Anträge des Arbeitgebers ab. Zudem bemerkte der Vorsitzende Richter, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätte und schon allein deshalb die Wahl nicht anfechten könne. Es ist also ein eindeutiger und wichtiger Sieg für den Betriebsrat der LHS und für alle Kolleginnen und Kollegen, die in der Schulhilfe tätig sind.

Ab jetzt kann niemand mehr anzweifeln, dass der Betriebsrat rechtmäßig im Amt war und ist. Wir hoffen, dass dieser Erfolg vor Gericht auch andere Betriebsräte ermutigt und bewirken wird, dass in den Unternehmen des Lebenshilfe künftig ähnliche Versuche der Wahl- und Betriebsratsbehinderung unterbleiben.

 


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