Satzung der aktion ./. arbeitsunrecht e.V.

Fassung vom 13. Februar 2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „aktion ./. arbeitsunrecht – Initiative für Demokratie in Wirtschaft und Betrieb e.V.“, auch kurz „aktion ./. arbeitsunrecht“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Köln.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die aktion ./. arbeitsunrecht ist eine parteiunabhängige, strömungs- und gewerkschaftsübergreifende Organisation. (3) Die Zwecke des Vereins sind insbesondere:

  1. die Förderung der Erziehung, Berufs- und Volksbildung im Bereich der Arbeitswelt
  2. die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens;
  3. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
  4. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes
  5. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

4) Die Zwecke des Vereins werden verfolgt durch:

(a) die Sammlung und Verbreitung von Informationen über Angriffe auf

  • die Koalitionsfreiheit am Arbeitsplatz,
  • das Recht auf arbeitgeberunabhängige Interessenvertretung,
  • die Freiheit der Rede und der Meinungsäußerung, insbesondere in Arbeitskonflikten,
  • das Recht zu streiken und andere ökonomische Kampfformen zu ergreifen,
  • die Menschenwürde und die körperliche wie seelische Unversehrtheit insbesondere am Arbeitsplatz,

(b) die Vernetzung und der Austausch Betroffener von oben genannten Angriffen,

(c) die Unterstützung Betroffener bei Konflikten am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit und vor Gericht,

(d) die Sammlung und Verbreitung von Informationen über aggressive Arbeitgeber, ihre Netzwerke und professionellen Dienstleister und Berater.

(5) Dies geschieht insbesondere durch:

  • Nutzung und Auswertung vielfältiger Informationsquellen;
  • Ausrichtung von Tagungen und Veranstaltungen mit dem Ziel, die Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich abzusichern;
  • öffentliche Auftritte;
  • Berichterstattung über Arbeitsgerichtsprozesse, Arbeitskonflikte, Protestaktionen, Streiks o.ä.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine primär eigenwirtschaftlichen Ziele.

(7) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt.
(9) Die Ausübung von Vereinsämtern erfolgt ehrenamtlich.

(10) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

(11) Der Verein entfaltet seine gesamte Tätigkeit nach den Prinzipien der Solidarität und gegenseitigen Achtung sowohl zwischen den Vereinsmitgliedern als auch gegenüber Personen und Organisationen mit verwandter Zielsetzung im In- und Ausland und unterstützt der Völkerverständigung dienende Bestrebungen. Im Rahmen seiner Bildungsarbeit bekämpft er rassistische Gewalt und Fremdenfeindlichkeit sowie Diskriminierung von Alten, Kranken und Menschen mit speziellen Bedürfnissen. Er fördert die Gleichberechtigung von Männern und Frauen.

(12) Der Verein bekennt sich

  • zum Vorrang der universellen Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10.12.1948 verkündet wurden, darauf fußend zu den Rechten aus dem UNO-Sozialpakt, abgeschlossen in New York am 16. 12. 1966 und von der BR Deutschland am 17. 12. 1973 ratifiziert, insbesondere den hier formulierten sozialen und Arbeitsrechten: Recht auf Arbeit, auf gewerkschaftliche Organisierung, auf angemessene Entlohnung, auf gleiche Bezahlung von Mann und Frau, auf Wohnung, auf Gesundheitsversorgung, auf Schutz vor Armut. Er beruft sich ferner auf die europäische Sozialcharta (ESC) von 1965/1999, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1953 sowie die Normen der International Labor Organisation (ILO);
  • zum Vorrang der natürlichen Lebensgrundlagen und ihres Schutzes gegenüber damit unvereinbaren wirtschaftlichen und politischen Interessen;
  • zur internationalen Solidarität der Arbeiter_innen aller Länder;
  • zur Bewahrung, Stärkung, Durchsetzung und zum Ausbau der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
  • zur umfassenden Demokratisierung wirtschaftlicher Prozesse im Sinne des Gemeinwohls.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet. Sie steht sowohl unorganisierten Arbeiter_innen und Angestellten als auch allen Gewerkschaftsmitgliedern offen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus oder davon, ob sie in Industriegewerkschaften, berufsständischen Basis- oder Richtungsgewerkschaften organisiert sind.

a) Ausgenommen sind Mitglieder gelber Gewerkschaften, also von Organisationen, die von Arbeitgebern direkt finanziert, gegründet, gesteuert und/oder strategisch gelenkt werden.

Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Abgelehnte kann an die Mitgliederversammlung einen Aufnahmeantrag stellen.

(4) Angestellte und Teilzeitangestellte des Vereins dürfen keine gewählten Vereinsämter bekleiden, müssen aber Mitglieder sein.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person im zuständigen Register:

a) durch Austritt, der schriftlich erklärt werden muss und mit auf den Austritt folgenden Monat wirkt;

b) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen;
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann entscheidet. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Fördermitgliedschaft

Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen.

§ 6 Vereinsmittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit ihren etwaigen rückständigen Beiträgen. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitglieder treten mindestens einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

Die Teilnahme an der Versammlung steht Mitgliedern und Fördermitgliedern offen. Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.

Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Wahl und Entlastung des Vereinsvorstands,
  2. die Bestellung einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen,
  3. Änderungen der Vereinssatzung,
  4. Änderungen des Vereinszwecks,
  5. die Genehmigung der Jahresschlussrechnung und des Haushalts,
  6. die Festsetzung der Beitragsordnung,
  7. die Entgegennahme der Berichte über die Arbeit des Vereins.

3) Der Vorstand macht einen Vorschlag für die Versammlungsleitung. Auf Wunsch kann die Mitgliederversammlung eine andere Person bestimmen.

4) Über die Ergebnisse der Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

5) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder.

2) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

4) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich, zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

§ 10 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, von denen Eines von den Vorstandsmitgliedern zum/zur Vorsitzenden und ein weiteres zum stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen ist.

2) Ein Vorstandsmitglied ist für die Finanzen zuständig.

3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen jeweils der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss, können den Verein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gemeinschaftlich vertreten.

4) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von bis zu zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen und ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Beschlussorgan. Der Vorstand ist dabei an Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden. Er entscheidet zudem über die Neuaufnahme neuer Mitglieder und Ausschlüsse aus dem Verein.

6) Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung.

7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen. Diese nimmt an Vorstandssitzungen beratend teil. Alternativ können ein oder mehrere Mitglieder die Führung der Geschäfte übernehmen und dafür eine angemessene Vergütung erhalten. Die Geschäftsführung darf keine gewählten Ämter bekleiden und ist nicht Teil des Vorstands, muss aber den Status des aktiven Mitglieds haben.

7 a) Die Angestellten und Teilzeitangestellten des Verein entsenden per jährlicher Wahl (in den zwei auf die Mitgliederversammlung folgenden Kalenderwochen) einen Beisitzer (eine Beisitzerin) in die Vorstandssitzungen. Dort hat die er (sie) Rede- und Stimmrecht.

8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Es werden Mitschriften von allen Vorstandssitzungen angefertigt, die auf Nachfrage von den Mitgliedern eingesehen werden können.

9) Beschlüsse können auch schriftlich (inklusive E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 11 Beirat

1) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vereins kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin ein Beirat gebildet werden.

2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Die Berufung erfolgt im Regelfall für zwei Jahre, eine Verlängerung ist möglich.

3) Der Beirat kann Empfehlungen für die Arbeit des Vereins aussprechen und Vorstand sowie Geschäftsführung beraten. Für seine Arbeit kann der Vorstand eine Ordnung vorschlagen, die der Beirat bestätigen muss.