Umeta: Behinderung von Betriebsratswahlen

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Schmiernippel für die ganze Welt. Der Familienbetrieb Umeta produziert seit 1926 wichtige Kleinteile für die Industrie. Geschäftsführer Frank Maser gibt sich gern als Wohltäter für Afrika (links auf einem Wohltätigkeits-Golfturnier). So kommt er regelmäßig in die Lokalpresse. Doch seine Beschäftigten in Deutschland haben momentan wenig zu lachen. (Foto: Screenshot Westfalenblatt, 28.1.2015 Ausschnitt)

Vorsitzender des Wahlvorstands gekündigt. Solidarität im Gerichtssaal zeigen

Bei der UMETA Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG in Bielefeld arbeiten knapp 100 Beschäftigte. Der Versuch, einen Betriebsrat in seinem patriarchal geführten Familienbetrieb zu gründen, muss bei Geschäftsführer Frank Maser nackte Panik ausgelöst haben. Er betreibt die Zermürbung des Wahlvorstandsvorsitzenden mittels substanzloser Kündigungsversuche und Hausverbot. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstands kämpft gegen eine schikanöse Versetzung.

Die Auftragsbücher des Abschmier- und Drehteile-Werks scheinen voll zu sein. Die Beschäftigten beklagen übermäßig viele Wochenend- und Feiertags-Dienste. Dabei ist Umeta nicht einmal tarifgebunden. Neues Personal, das für Entlastung sorgen könnte, ist derzeit schwer zu finden, da Umeta Löhne unter Branchenniveau zahlt. Grund genug, einen Betriebsrat zu gründen, dachten sich viele Beschäftigte.

Rechtsnihilismus wie aus dem Lehrbuch

Stefan H., Systemadministrator und seit 26 Jahren im Betrieb, arbeitete bis zur Wahl des Wahlvorstandes im September 2017 beanstandungsfrei bei Umeta. Doch Geschäftsführer Frank Maser zweifelte die Wahl des Wahlvorstandes an und verweigerte prompt die Herausgabe der Liste der wahlberechtigten Beschäftigten.

Am 09.02.2018 entschied das Landesarbeitsgericht Hamm logischerweise, dass Umeta dem Wahlvorstand die Wählerlisten zur Verfügung stellen müsse. An diese Entscheidung fühlt sich Umeta jedoch offenbar nicht gebunden. So ließ man bereits eine Frist verstreichen. Wir meinen: Bei solche offensichtlicher Ignoranz von Gerichtsurteilen müssten Unternehmen schneller mit empfindlichen Strafen rechnen müssen.


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Die juristische Umsetzung des Union Busting bei Umeta liefert Michael Fischer von der Kanzlei Fischer & Welling.

Juristisches Stalking

Am 14.12.2017, einen Tag vor Urlaubsbeginn, unterstellte die Umeta-Geschäftsführung dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes, die Unterschlagung eines Laptops, das er seit 2014 als Systemadministrator auch von zu Hause aus nutzte. Die Geschäftsleitung sprach am selben Tag ein Hausverbot aus. Stefan H. ist seit dem 14.12.2017 freigestellt und muss seitdem auch um einbehaltenes Urlaubsgeld kämpfen.

All das gehört zum Standard-Repertoire des Union Busting:

  • Die Zermürbung von Betriebsratsmitgliedern durch haltlose Abmahnungen,
  • substanzlose Kündigungsversuche,
  • konstruierte bis fingierte Strafanzeigen,
  • die Zustellung entsprechender Schriftsätze unmittelbar vor Feiertagen, Wochenenden und Geburtstagen.

Eine solche Strategie ist nicht darauf ausgelegt, vor Gericht bestehen zu können. Es geht um Zermürbung von Einzelnen und Einschüchterung der Belegschaft.

Die aktion ./. arbeitsunrecht hat im Rahmen von Reformvorschlägen für das Betriebsverfassungsgesetz unter anderem zwei Vorschläge erarbeitet, die bei Umeta zum Tragen kommen würden:

  • die Umwandlung des §119 Betriebsverfassungsgesetz vom Antrags- in ein Offizialdelikt. Staatsanwaltschaften müssten dann Ermittlungen aufnehmen, sobald sie Kenntnis erhalten. Verstöße gegen § 119 BetrVG könnten von jedermann (statt nur Betriebsräten und Gewerkschaften)  zur Anzeige gebracht werden.
  • Der §238 StGB (Stalking) müsste auch im Falle juristischer Nachstellungen zum Zwecke der Verhinderung von Betriebsratsarbeit Anwendung finden: „Die Strafbarkeit soll auch Täter erfassen, die beharrlich unsubstantiierte, ohne Aussicht auf Erfolg gestellte Abmahnungen, Kündigungsversuche und ähnliche juristische Maßnahmen missbräuchlich in Gang setzen oder durch Dritte in Gang setzten lassen, um das Arbeitsverhältnis einer anderen Person zu zerrütten, ihr die Ausübung von Kandidaturen, Funktionen oder Ämtern unmöglich zu machen oder sie in die Arbeitsunfähigkeit zu treiben.“

Die gesammelten Reformvorschläge der aktion./.arbeitsunrecht stehen hier zum Download bereit.

Gerichtstermine solidarisch unterstützen

Im Zusammenhang mit dem Vorgängen bei Umeta stehen drei Gerichtstermine an:

  • Di. 20.02.2018, 12:30 Uhr, Arbeitsgericht Bielefeld, Saal 1, Az. 1 BVGa 1/18 (einstw. Verf. gegen Hausverbot des Wahlvorstands-Vorsitzenden und willkürliche Versetzung eines Wahlvorstands-Mitglieds)
  • Do. 22.02.2018, 12:45 Uhr, Arbeitsgericht Bielefeld, Saal 1, Az. 1 BV 4/18 (Hauptsache gegen Hausverbot des Wahlvorstands-Vorsitzenden und willkürliche Versetzung eines Wahlvorstands-Mitglieds)
  • Fr. 16.03.2018, 12:00 Uhr, Arbeitsgericht Bielefeld, Saal 3, Az.3 BV 82/17 (Hauptsache Aushändigung der Wählerliste)

Wir bitten Gewerkschafter, Bürgerrechtler*innen, Kollegen und Freunde um solidarische Begleitung!


Schön, dass Sie da sind!

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