Arbeitsgerichte für Leiharbeit und Schadenersatz bei Streik

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Landesarbeitsgericht winkt Leiharbeit in Lufthansa-Kabinen durch / Bundesarbeitsgericht für Schadenersatz wegen Streik / Blitzaustritt des Arbeitgebers kommt durch

Flugbegleiterin vor Überseeflug, ca. 1949

Der Flugverkehr ist einer der Brennpunkte von Streikaktivitäten in Europa. Jetzt haben sich hohe deutsche Arbeitsgerichte mit wichtigen Urteilen in die Konflikte eingeschaltet. Leider fielen ihre Entscheidungen zu Gunsten der Unternehmen und Arbeitgeber-Lobby aus.

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat, laut SZ vom 3. Juli 2012, der Flugbegleiter-Gewerkschaft UFO das Recht abgesprochen, gegen den Einsatz von Leiharbeits-Stewardessen zu klagen. Die Süddeutsche schreibt:

Lufthansa fliegt seit dem 3. Juni einige Maschinen ab Berlin mit Leih-Personal, dessen Verträge nicht mit der Lufthansa, sondern der Zeitarbeitsfirma Aviation-Power geschlossen wurden. Laut Lufthansa erhalten diese Mitarbeiterinnen das gleiche Einstiegsgehalt wie die Flugbegleiter der Lufthansa, müssen aber neun Prozent mehr arbeiten.

Spätere Gehaltssteigerungen entfallen: Nach zwei Jahren laufen die Verträge aus und die Mitarbeiterinnen kehren zurück zu Aviation-Power. Sie können dann erneut für zwei Jahre bei der Lufthansa anheuern – erhalten aber wieder nur das Einstiegsgehalt. Insgesamt sollen 240 Leih-Stewardessen bei Aviation-Power eingestellt werden.

Die Gewerkschaft fürchtet die Ausweitung des Modells auf den gesamten dezentralen Europaverkehr der Lufthansa. […] Die Gewerkschaft pocht auf ein 2005 vereinbartes Verbot der sogenannten Fremdbereederung, also den Einsatz externer Beschäftigter in den Jets.

Die Leiharbeitsfirma „Aviation-Power“ ist ein Joint-Venture von Lufthansa und dem Leiharbeitskonzern Manpower. Das oben genannte Beispiel verdeutlicht einmal mehr, wie Unternehmen Leiharbeit gezielt einsetzen, um gewerkschaftlich gut organisierte Belegschaften unter Druck zu setzen, die gewerkschaftliche Organisierung erschweren, den Tariflohn systematisch zu senken bzw. die Arbeit zu verlängern oder zu verdichten.

Unternehmer jubeln über BAG-Urteil zu Schadensersatz im Streikfall

Bereits Ende Juni 2012 hatte das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten des  Unternehmens entschieden, dass in einem sog. „Blitzaustritt“ den Unternehmerverband und damit einen Tarifvertrag verlassen hatte ( FAZ vom 20. Juni 2012). Dadurch wollte es einen anstehenden Warnstreik von ver.di unterlaufen. Die Gewerkschaft muss für ihren Warnstreik nun Schadensersatz zahlen.


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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, also die höchste deutsche Rechtsinstanz in Sachen Arbeitsbeziehungen, erteilte diesem fadenscheinigen und unfair wirkenden Manöver, seinen Segen (Az.: 1 AZR 775/10). Die traditionell unternehmerfreundliche Wirtschaftswoche begrüßte das Urteil und machte Mut für Schadenersatzforderungen insbesondere bei Solidaritätsstreiks im Flugverkehr. Vor dem europäischen Gerichtshof will der Generalstaatsanwalt Yves Bot ebenfalls Schadenersatz gegen Gewerkschaften unter dem Deckmantel des Verbraucherschutz durchsetzen (siehe arbeitsunrecht.de vom 23. April 2012).

Zum Erfurter Streik-Urteil erläuterte die FAZ:

Im Streitfall war der Hersteller für Arzneimittelverpackungen Chesapeake Neu-Isenburg Mitglied des Arbeitgeberverbands Druck und Medien Hessen e.V., der mit Verdi im Jahr 2009 Tarifverhandlungen führte. Während dieser Tarifverhandlungen kündigte das Unternehmen seine normale Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und wechselte in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Diesen Status bieten inzwischen viele Arbeitgeberverbände an, damit Betriebe in den Genuss der bloßen Dienstleistungen der Arbeitgeberverbände kommen können, ohne zugleich selbst Tarifvertragspartei werden zu müssen.

Chesapeake informierte Verdi über diesen Wechsel, gleichwohl rief die Gewerkschaft später zum Streik auf. Mit Hinweis auf die Unzulässigkeit des Arbeitskampfes forderte der Verpackungshersteller Schadensersatz für den erlittenen Produktionsausfall in Höhe von 35000 Euro. Dem gab das Bundesarbeitsgericht nun dem Grunde nach statt. „Der vorherige Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft war für Verdi hinreichend transparent und damit tarifrechtlich wirksam“, betonten die Erfurter Richter. […]

Die Arbeitgeber zeigten sich erleichtert nach dem Urteil. „Dass eine Gewerkschaft wegen rechtswidriger Streikmaßnahmen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet wird, ist in Deutschland sehr selten“, sagt Utz Andelewski, Arbeitsrechtler der Kanzlei Salans, der das Unternehmen im Verfahren gegen die Gewerkschaft vertreten hat.

Der Blitzaustritt bei weiterer „Mitgliedschaft ohne Tarifbindung“ im Arbeitnehmerverband wirkt wie ein Bauerntrick zur Untergrabung der Gewerkschaftsposition. Dass die Erfurter Richter dem folgten, wirft einmal mehr ein schlechtes Licht auf das historisch ausgesprochen arbeitgeberfreundlich eingestellte Bundesarbeitsgericht.

 

 


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