Werkverträge: pandemische Verharmlosung durch „herrschende“ Arbeitsrechtswissenschaft

0
4668

Unternehmerische Freiheit über alles? Eine Replik.

Prof. Frank Bayreuther inmitten seiner Mitarbeiter*innen und Hilfskräfte
Brutstätte des rechtsförmigen Arbeitsunrechts? Bitte recht freundlich! Der Passauer Prof. Frank Bayreuther als Platzhirsch inmitten militant grinsender Mitarbeiterinnen. Doch links im Bild stimmt etwas nicht: Büroleiterin Grubmüller verdeckt eine junge Frau.. (Foto: Lehrstuhl für bürgerliches Recht und Arbeitsrecht, Screenshot/Ausschnitt, 1.7.2020.)

Arbeitsrechts-Fachblatt NZA verbreitet abstruse Positionen eines Passauer Profs: Auch die Ausgebeuteten wollen keine Festanstellung!

Es ist allgemein bekannt: Werkverträge wurden in das Arbeitsrecht durch die Hintertür eingeführt. Sie fristeten an sich im Bürgerlichen Gesetzbuch ein harmloses Dasein, solange sie sich nur auf Architekten, Handwerksbetriebe oder Gärtnereien bezogen: Wer ein „Werk“ verrichtete, hatte bestimmte Ansprüche an den „Werknehmer“. Das war seit dem Jahre 1900 so.

Doch dann wurde am „Runden Tisch“ der in Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern produzierten „herrschenden Meinung“ im Arbeitsrecht plötzlich der Scheinwerkvertrag hervorgezaubert.

Nachdem der Leiharbeit sehr zum Leidwesen der Unternehmen vor allem durch EU-Richtlinien doch gewisse Grenzen gesetzt wurden, sann man auf einen Ausweg aus dem Dilemma. Und siehe da: Ganz ohne Gesetzgeber erfand man den Werkvertrag (oder Dienstvertrag) mit dem Subunternehmer, der im eigenen Betrieb bestimmte „Gewerke“ abdecken sollte, ohne dass es zum Einsatz von Leiharbeit kommen müsse.

Oh Wunder: Leiharbeit heißt jetzt Werkvertrag!

Die Gewerke wurden plötzlich outgesourct, obwohl sie im wahrsten Sinne des Wortes im Betrieb stattfanden. Darunter z.B. in der Automobilindustrie alles, was man als „Logistik“ bezeichnete und was sich einfach nur „bewegte“: Routenzüge hin zur Produktionslinie, Gabelstapler zwischen den einzelnen Abteilungen, das „Bewegen“ von Fahrzeugen zwischen einzelnen Hallen. Schließlich aber auch Bereiche der Getriebetechnik, der IT-Technik und die Arbeit der Testfahrer.


Aus erster Hand informiert sein? Profis lesen Emails.
Jetzt den kostenlosen Email-Newsletter der aktion ./. arbeitsunrecht ► bestellen

Alles blieb unter der Aufsicht des Stammbetriebes und seiner Meister (aber mit gewissen Manipulationen, so dass eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens scheinbar verhindert wurde).1 Auf diese Weise konnte man man bis heute sogar das „Werkvertragsmißbrauchsgesetz“ von 2017 umgehen: Der Einsatz der Werkverträge war weiterhin vollkommen legal.

Ziel erreicht: Lohndumping um mindestens ein Drittel

Die Rechtsprechung übernahm das Konstrukt von der „Arbeitsrechtswissenschaft“ eins zu eins. Kritik kam nicht auf. Überflüssg zu erwähnen, dass die Werkvertragsbeschäftigten nur maximal zwei Drittel der Löhne der Stammbeschäftigten bezogen. Die Ideologen der „herrschenden Meinung“ hatte ganze Arbeit geleistet. Ihnen kommt das zweifelhafte Verdienst zu, gemeinsam mit anderen prekär Beschäftigten die Stammbelegschaften in den großen Unternehmen zu einer Minderheit im eigenen Betrieb gemacht zu haben.2

Nun könnte man denken, dass die Auswirkungen der Werkverträge auf die Zustände in der Fleischindustrie vielleicht auch gewisse Auswirkungen auf Denkprozesse oder Argumentationen dieser „herrschenden Meinung“ haben würde. Doch diese zeigte sich selbst von den „Exzessen“ in der Fleischindustrie gänzlich unberührt. So durfte einer ihrer Protagonisten, Prof. Frank Bayreuther aus Passau, in der neuesten Ausgabe der im C.H. Beck-Verlag erscheinenden „Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht“ (NZA) folgendes schreiben:

„Ein Verbot des Abschlusses von Werkverträgen…… greift massiv in die Grundrechte (!) der nachfragenden Unternehmen (!) und noch intensiver in die der potentiellen Anbieter ein“ 3

(also der zutiefst seriösen Sub- Sub- Subunternehmer, RG). Und weiter:

„Die Entscheidung eines Unternehmers, einen bestimmten Arbeits – oder Produktionsschritt durch Dritte (!) erbringen zu lassen

(also die SPALTUNG DER BELEGSCHAFT DES BETRIEBES, statt der vom Bundesarbeitsgericht als konstitutivem Element der Betriebsverfassung hervorgehobenen EINHEIT DER BELEGSCHAFT, RG)

ist…. ein elementarer Bestandteil der durch Art. 12 und 14 GG abgesicherten unternehmerischen Entscheidungsfreiheit“….

Nach dieser Logik ist offenbar das gesamte Arbeitsrecht nur gewährt, sofern es die angebliche „unternehmerische Entscheidungsfreiheit“ unberührt lässt. Dass das Arbeitsrecht umgekehrt gerade per se die EINSCHRÄNKUNG DIESER VERMEINTLICHEN FREIHEIT darstellt, kommt dem Herrn Professor nicht in den Sinn.

Die Freiheit der Opfer: Wir wollen keine Rechte!

Doch keine Ausrede ohne „Gipfel“: Natürlich müssen auch noch die Opfer des Werkvertragswahns vor sich selbst geschützt werden, denn:

„Es kommt hinzu, dass bislang entsandte Kräfte keineswegs immer zum Abschluss von dauerhaften Arbeitsverträgen mit inländischen Auftraggebern bereit sind“. 4

Natürlich: Die Werkvertragsbeschäftigten wollen gar keinen Schutz. Solch Unsinn ist kein Zufall. Allerdings nimmt die mit angeblicher Regelungswut getäuschte Öffentlichkeit solche „Stimmen“ ungern zur Kenntnis. Bereiten sie doch die spätere „Umbiegung“ der Normen im Interesse der Unternehmen vor.

Ansteckungsgefahr? Selber Schuld!

Geradezu kreativ wird es wenn sich der Autor zu den medizinischen Dimensionen des Problems äussert :

„Die bloße Vermutung dass wer länger als erlaubt arbeitet, sich auch längere Zeit Ansteckungsgefahren aussetzt, kann …. kaum ausreichen.

Schließlich wird wohl nicht ganz ohne Grund vermutet, daß es gerade in Unterkünften… und bei Bustransfers zu Ansteckungen gekommen ist und nicht zuletzt, daß dazu auch das private (!!) vom AG nicht kontrollierbare (!!) Verhalten der Beschäftigten beiträgt.“ 5

Wie gesagt: Die Opfer sind Schuld. So einfach ist das.

Betriebsstilllegung: Jetzt handeln, nicht erst 2021!

In einem aber kann dem Professor nur zugestimmt werden: Es wäre kaum plausibel, warum die Regelung erst im Januar 2021 in Kraft treten solle, weil es angesichts der augenblicklichen Lage doch erforderlich sei, umgehend zu handeln und zwar notfalls mit wesentlich schärferen (!) Mitteln des öffentlichen Gewerbe- und Gesundheitsrechts (sprich: Betriebsstilllegungen). Warum der Herr Professor dies kritisiert, bleibt unklar. Dem Satz ist ein zynischer Unterton jedenfalls nicht uneigen.

Allerdings: Bayreuther ist nicht allein. In demselben Heft drückt sich Prof. Rüdiger Krause wesentlich vorsichtiger aus. Aber auch er mahnt den „Schutz der Dienstleistungsfreiheit“ nach Art 56 AEUV an. Zu Deutsch: Den Schutz der grenzüberschreitenden Subunternehmer….6

Herrschende Rechtsauffassungen hinterfragen, juristischen Meinungsmachern auf die Finger schauen!

Bisweilen fehlen einem einfach die Worte wenn sich die „herrschende Meinung“ des ArbeitsUNrechts zu Wort meldet. Es wird notwendig sein, ihr mehr als je zuvor auf die Finger zu schauen und endlich die Gerichte auf die Notwendigkeit unabhängiger und strikt am Gesetz orientierter Entscheidungen hinzuweisen.


Dr. Rolf Geffken ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und arbeitet seit 1977 in der Kanzlei Rat & Tat. Er ist Autor des Buches „Umgang mit dem Arbeitsrecht„. 


Fußnoten

1 Geffken, Umgang mit dem Arbeitsrecht, 3. Auflage 2019, S. 104 ff.

2 Hierauf geht der Autor in einem eigenen Videobeitrag ein, der bei youtube eingestellt ist: https://www.youtube.com/watch?v=18Yx9peuGWM&t=2s

3 Bayreuther, Verbot von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft, NZA 2020, 773 ff.

4 a.a.O.

5 a.a.O.

6 Krause, Editorial des Heftes Nr. 10 der NZA, Blatt III


Schön, dass Sie da sind!

Der Verein aktion ./. arbeitsunrecht e.V. stellt alle Inhalte kostenfrei und ohne Werbung zur Verfügung. Wir sind unabhängig von Stiftungen, Parteien, Gewerkschaften und staatlicher Förderung. Helfen Sie uns dabei, sorgenfrei über die Runden zu kommen!
Damit wir auch in Zukunft unbequeme Nachrichten verbreiten können: Bitte spenden Sie! !
Vorheriger ArtikelFrontberichte 07/2020: Sparda Bank, Friseur Klier, Burger King, Simon & Focken
Nächster ArtikelWerkverträge: Mietwucher anzeigen! Interview mit RA Reinecke