Zur Rolle von Arbeitsgerichten bei der Zermürbung von Betriebsräten | Rücksprung in die Bismarck-Zeit
von Elmar Wigand*
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Arbeitsgerichte sind ein entscheidendes Kampf-Terrain, wenn es darum geht, Angriffe von professionellen „Fertigmachern“ abzuwehren.
Mit einem Beitrag im Frankfurter express – Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit beleuchtete der Arbeitsrechtler Patrick Fütterer die fragwürdige Rolle von Arbeitsrichtern im Union Busting („Sonderprivatrecht?“, 2.12.2016) . Das ist zu begrüßen, gerade weil Gewerkschaften und gewerkschaftsnahe Akteure darum bislang einen weiten Bogen machten.
Zum Einstieg einige Thesen als Ergänzung zu Patrick Fütterers Aufschlag:
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Der Mobbing-Begriff ist nicht nur untauglich, sondern gefährlich
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- Der Kollege Fütterer bemerkt zu Recht, dass die Strategie, Betriebsratsmitglieder über den Mobbing-Begriff zu verteidigen, vor Gericht oft ins Leere läuft. Zu ergänzen wäre: Die Mobbing-Definition läuft auch politisch und psychologisch in die falsche Richtung.
Das neoliberale Überzeugungssystem, das die meisten „Fertigmacher“ leitet, leugnet die Existenz von kollektiven Interessen der Lohnabhängigen und befördert einen Konkurrenzkampf scheinbar unabhängiger Individuen: Alle gegen alle, jedeR für sich allein.
Abgesehen davon, dass die Aussage „Hilfe, ich werde gemobbt!“ etwas Mitleid erregendes hat, das gestandenen GewerkschafterInnen – und solchen, die es werden wollen – schlecht zu Gesicht steht, reproduziert die Aussage genau jene Vereinzelung, welche die Gegenseite erzeugen will.
Sobald Betroffene anfangen, sich selbst als Mobbing-Opfer wahrzunehmen, können sie außerdem auf eine Rutschbahn in die Depression oder andere seelisch bedingte Erkrankungen geraten. Orientierung bietet möglicherweise ein altes chinesisches Sprichwort: „Wenn der Feind uns bekämpft, ist das gut und nicht schlecht.“1
Betriebsrats-Mobbing ist Mittel zum Zweck
Bei genauerer Betrachtung ist Mobbing gegen Betriebsräte keineswegs ein eigenständiges Phänomen – wie es etwa die alljährliche, sich analytisch im Kreis drehende Mannheimer Konferenz „Gegen BR-Mobbing“ nahe legt – sondern nur eine von vielen Methoden des Personalmanagements in einem Zweifronten-Krieg. Dieser richtet sich einerseits gegen alle Formen arbeitsgeber-unabhängiger Kollektivität, die zu entstehen drohen oder als Restbestand existieren, andererseits gegen so genannte Minderleister (Low-Performer).
Betriebsräte geraten ins Fadenkreuz von ControllerInnen und enthemmten PersonalerInnen, weil sie entweder eine Schutzmacht für angebliche Minderleister darstellen (was begrüßenswert wäre!) oder selbst als verzichtbare Minderleister kategorisiert worden sind.
Eine Verteidigungslinie sollte den sozial schädlichen Gehalt der Minderleister-Doktrin – soziale Auslese, Survival of the Fittest, Selbstoptimierung der Beschäftigten bis zur totalen Unterwerfung – ebenso offen legen wie konkret benennbare, betriebliche Angriffe des Managements und deren kaltherzige, egoistische Motive.
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Arbeitsrichter von Beginn an auf Abfindungen aus
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Das älteste deutsche Arbeitsgericht wurde am 26. April 1811 von Napoleon als „Rat der Gewerbeverständigen“ in Köln gegründet.2 Es ging darum, Streitigkeiten zwischen Fabrikanten und Arbeitern friedlich beizulegen und „Cravalle“ und „Tumulte“ in Arbeitervierteln zu vermeiden.3
Der Kölner Gewerberat erledigte schon in den ersten fünf Monaten seines Bestehen 213 Streitigkeiten, 194 durch Vergleich, 19 durch Urteil. Die Preußen übernahmen die rheinischen Gewerbegerichte und ordneten sie 1877 neu. Hier wurden 70 Prozent der Fälle durch Vergleich geregelt. An den Zahlen hat sich bis heute wenig geändert.
Wenn Patrick Fütterer völlig richtig auf ein „fehlgeleitetes Vorverständnis“ vieler Arbeitsrichter verweist, so liegt dieses möglicherweise tief in der historischen Funktion der Arbeitsgerichte begründet. So schreibt der Münchner Richter Notter, der auch als Mediator der IHK tätig ist:
„Bei arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren handelt es sich um einen mit den Mitteln des Zivilprozesses ausgetragenen Kampf um ein streitiges Privatrecht. […] Die wirklichen Interessen der Parteien braucht das Gericht für seine Entscheidung nicht zu erforschen.“
Hier entsteht ein deutlicher Interessenkonflikt von gekündigten Betriebsräten und solidarischen Unterstützern nicht nur mit dem Arbeitgeber, sondern auch mit dem Gericht selbst.
Der Seite der Betriebsräte sollte es – so ist nebenbei auch ihr gesetzlicher Auftrag – um eine Demokratisierung der Arbeitsbeziehungen gehen, daher kann ein Abkaufen demokratischer Grundrechte durch Ausgleichszahlungen, ein Herauskaufen wichtiger Protagonisten aus dem Betrieb ebenso wenig in Frage kommen wie die Weigerung eines Gerichts, „die wirklichen Interessen zu erforschen“.
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Neoliberale Umgestaltung von Forschung und Lehre
Während der Neoliberalismus ab 1990 den ideologischen Rücksprung in die Zeiten Bismarcks vollzog, war das klassische Arbeitsrecht der Bonner Republik in weiten Teilen ein Schutzrecht für Arbeitnehmer. Das galt selbst für den konservativen Doyen des deutschen Nachkriegs-Arbeitsrechts (und vormaligen Nazi-Kollaborateur) Prof. Hans Carl Nipperdey aus Köln.
Die Vertreter dieser klassisch-konservativen Richtung an den Universitäten sind inzwischen fast vollständig abgelöst durch ProfessorInnen, die Arbeitsrecht wieder als Teil des Privatrechts und sogar als Kampfrecht im Interesse der Unternehmensseite verstehen, die sich gegen potentiell delinquente Beschäftigte und ihre angeblich nimmersatten Interessen-VertreterInnen verteidigen muss.
Verstärkt wird diese Ausrichtung durch zahlreiche Unternehmer-Anwälte, die Lehraufträge an öffentlichen und privaten Hochschulen erhalten.
Dadurch wandelt sich auch die Auffassung beim Nachwuchs der ArbeitsrichterInnen. Es handelt sich um eine „gefährliche Entwicklung, in der sich das Privatrecht das Arbeitsrecht zurückholt“4.
Die Spitze dieser Entwicklung bilden die von Konzernen und Arbeitgeberverbänden finanzierten Universitäts-Institute Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (Volker Rieble, ZAAR, München) und Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA, Bonn) sowie die private Juristen-Schmiede Bucerius Law School (Hamburg).
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Juristische Fachzeitschriften: Das halbstaatliche Flaggschiff NZA
Im Parallel-Universum der Arbeitsrechtler sorgt die Veröffentlichung in Fachzeitschriften für Renommee. Das renommierteste Organ ist die Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA).
Obwohl die NZA im C.H. Beck-Verlag erschient, der über die angegliederte Beck-Akademie selbst Union Busting-Seminare organisiert,5 hat das Blatt durch die Beteiligung staatlicher Akteure einen hoch offiziellen Charakter. Bis zum Jahr 2013 gehörte mit Prof. Volker Rieble (ZAAR) der wohl einflussreichste Anti-Gewerkschafts-Hetzer zum Herausgeberkreis der NZA.
Heute sitzt dort die aktuelle Präsidentin des BAG Ingrid Schmidt, der ehemalige BAG-Präsident Hellmut Wißmann, eine weitere BAG-Richterin, die LAG-Präsidenten von Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, der Ministerialdirektor des Arbeitsministeriums Wolfgang Koberski und der Abteilungsleiter Rainer Schlegel (CDU). Dazu Jura-ProfessorInnen aus Köln, Regensburg, Hannover, und der Anwalt Jobst-Hubertus Bauer (Gleiss Lutz), der seit 1993 außerdem Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes der Elektrizitätswerke Baden-Württemberg e.V. ist.
Zudem ist der Personalleiter der Daimler AG Eckhard Kreßel an Bord. Gegenüber dieser Übermacht – die nebenbei bemerkt erstaunlich südwest-deutsch dominiert ist –, kommt dem Engagement des langjährigen IG Metall-Justiziars Thomas Klebe vermutlich eher die Rolle des Feigenblattes zu.
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Überlastung der Arbeitsrichter?
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Die Mühlen der Arbeitsgerichte mahlen langsam. Zu langsam. Die enorme Zeitverzögerung bis zum rechtskräftigen Urteil trägt zur Zermürbung der Betroffenen bei. Paradoxerweise verlängern sich die Prozesszeiten stetig, obwohl die Fallzahlen in der Arbeitsgerichtsbarkeit seit der Einführung der Hartz-Gesetze laut offiziellen Statistiken stark abnehmen.
Ein Prozess-Stau entsteht nicht nur – wie Patrick Fütterer vermutet – durch personelle Unterversorgung, sondern auch durch umfangreiche Nebenaktivitäten und -verdienste von Arbeitsrichtern. So hatten laut eines Berichts der Wirtschaftswoche im Jahr 2013 alle 38 BundesarbeitsrichterInnen einen Nebenjob und verdienten im Durchschnitt 16.400 Euro im Jahr dazu;6 unter den bayrischen Arbeitsrichtern lag die Nebenverdienstquote bei 78,5 Prozent und das durchschnittliche Zubrot bei 18.462 Euro.7
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Nebenverdienste von Richtern eindämmen
Weniger problematisch ist der lukrative Nebenverdienst durch Vorsitz einer betrieblichen Einigungsstelle, weil die Berufung von beiden Konfliktparteien gebilligt werden muss. RichterInnen, die im Ruf stehen, einseitige Interessen zu vertreten, können abgelehnt werden. Kritikwürdig sind hoch dotierte Vorträge und Seminare vor Unternehmervereinigungen oder Manager-Schulungen etc. Ferner sollte in Betracht gezogen werden, in welchen elitären Netzwerken RichterInnen verkehren.
Durch regelmäßige Engagements können Abhängigkeiten und Verpflichtungen bis hin zu Gefälligkeiten und Korruption entstehen. Wenn RichterInnen durch haarsträubende Urteile auffällig werden, lohnt sich eine Recherche in dieser Richtung.
Blick schärfen, um Kritik zu üben
Die oben genannten Punkte können nicht vollständig sein. Sie sollen zunächst umreißen, wie das Parallel-Universum aus Arbeitsgerichten, Rechtswissenschaften und elitären Netzwerken grob funktioniert, welche Entstehungsgeschichte und historische Funktion Arbeitsgerichte haben, wie hier Deutungshoheit entsteht.
Zunächst einmal gilt es die Scheu abzulegen, dieses Feld als kritisch fragende Laien auch ohne Staatsexamen zu betreten und die hier versammelten Profis, Möchtegern-Koryphäen und Scharlatane und ihre eingeschliffene Routine einer notwendigen Kritik zu unterziehen.
Wir sollten das Terrain nicht allein den üblichen ExpertInnen (AnwältInnen und GewerkschaftssekretärInnen) überlassen – zumal die Bilanz des gewerkschaftlichen Einflusses hier besonders ernüchternd ist, wenn wir etwa die vom DGB nominierten ehrenamtlichen RichterInnen in den Blick nehmen. Ihr Beitrag zur Aufklärung von Union Busting geht gegen null.
*Elmar Wigand ist freiberuflicher Sozialforscher und Autor. Er berät Gewerkschaften und Betriebsräte und ist Mitbegründer der aktion ./. arbeitsunrecht.
Fußnoten
1 Worte des Vorsitzenden Mao Tse-tung, 26. Mai 1939, Verlag für fremdsprachige Literatur, Peking 1966
2 „Conseil de prud’hommes de la ville de Cologne“, vgl. „200 Jahre Arbeitsrechtsprechung in Köln“, Pressemitteilung LAG Köln, 30. August 2011
3 Der Begriff „Strike“ wanderte erst ab 1850 aus England ein. Bevor Gewerkschaften den Industriebetrieb als zentralen Kampfschauplatz entdeckten, kreisten Arbeitsniederlegungen meist um Gesellenherbergen, von denen Protest-Umzüge an nahe gelegene Marktplätze ausgingen, gefolgt von Aufruhr und Scharmützeln mit Polizei und Militär. (Vgl. Reinhold Reith: „Streiks im 18. Jahrhundert“, in: Agnete von Specht (Hrsg.): „Streik. Realität und Mythos“, Berlin 1992
4 Britta Rehder: „Verschwindet das Arbeitsrecht?“, in: Mitbestimmung, Nr. 1-2/2011, http://www.boeckler.de/20939_20943.htm
5 „Umgang mit dem Betriebsrat“, Seminar mit Dr. Gerlind Wisskirchen (CMS Hasche Sigle), Union Busterin im Fall Atlas/Delmenhorst (Fil Filipov), online unter: http://www.beck-seminare.de/_assets/Pdf/IF_Umgang_mit_dem_Betriebsrat.pdf, [18. Dezember 2016]
6 Florian Zerfaß / Konrad Fischer: „Die fragwürdigen Nebenverdienste der Richter“, in: Wirtschaftswoche, 3. April 2014, online unter: http://www.wiwo.de/politik/deutschland/justiz-die-fragwuerdigen-nebenverdienste-der-richter/9680610.html
7 Bayrische Staatszeitung, 12. September 2014, online unter: http://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/landtag/detailansicht-landtag/artikel/vor-allem-arbeitsrichter-verdienen-dazu.html