Bundesarbeitsgericht: Schwarzer Tag für Leiharbeiter

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3 Jahre sollen „vorübergehend“ sein? | BAG erkennt Leiharbeitern keinen Anspruch auf Festanstellung zu

Hier wird über Arbeit und Recht entschieden: BAG in Erfurt. Bild: Christoph Hoffmann | Lizenz: C.C 2.0
Der steinige Weg zum Recht: BAG in Erfurt. Bild: Christoph Hoffmann | Lizenz: C.C 2.0

Am internationalen Tag der Menschenrechte 2013 fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ein Urteil (Az. 9 AZR 51/13), das einen herben Rückschlag für den Kampf um gleichberechtigte Behandlung aller Arbeitnehmer_innen am Arbeitsplatz bedeutet. Es liegt quer zum Rechtsempfinden der meisten Beschäftigten im Lande und versucht, den Schwarzen Peter an „den Gesetzgeber“ zurück zu schieben. Damit ist eine Chance vertan, die völlig enthemmten Verhältnisse in der Leiharbeit, in einer wichtige Frage einzudämmen.

Bei der Kanzlei Bender Harrer Krevet (Freiburg) dürften hingegen die Sektkorken geknallt haben. Deren Kollege Horst Teichmanis vertrat den Konflikt für die Arbeitgeberseite.

In dem verhandelten Fall hatten die Kliniken des Landkreises Lörrach GmbH, die mehrere Krankenhäuser betreibt, und ihre Leiharbeits-Tochter Data-med Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg eingelegt (Az. 11 Sa 84/12), das zuvor im Sinne eines angestellten IT-Leiharbeiters entschieden hatte. Dieser war von der klinikeigenen Leiharbeitsfirma gekündigt worden, obwohl diese laut Stellenanzeigen Leute im IT-Bereich suchte. Der Computer-Experte klagte daraufhin zunächst erfolgreich auf Festanstellung. Er war zwischen 2008 und 2011 immerhin drei Jahre lang als Leiharbeiter für die Klinik Lörrach tätig gewesen und verdiente rund 1.000 Euro weniger als der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vorsah.

Die Frage ist: Was ist vorübergehend?


Im Kern ging es in dem Verfahren um einen schwammigen Passus im Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG), das die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Leiharbeitern regelt, konkret um das Adjektiv „vorübergehend“. Ganz am Anfang des mehrfach angepassten bzw. enthemmten Gesetzes steht wörtlich: „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“ (AÜG §1, Abs. 1)


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Der gesunde Menschenverstand sollte meinen, dass dadurch Kettenbefristungen und ähnliche Praktiken ebenso rechtswidrig seien, wie das fadenscheinige Auslagern von Festanstgestellten an unternehmenseigene Leihabeits-Konstrukte.

Der 9. Senat des BAG konnte die Problematik offenbar zwar erkennen, gab aber dem Gestzgeber die Schuld für die entstandene Misere: „Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliegt deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen.“ (Quelle Haufe.de, 10. Dez. 2013). So enthält das Urteil immerhin Kritik an der Gesetzgebung: Auch das Recht der EU sehe keine „wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen“ vor, zitiert die Frankfurter Rundschau die BAG-Richter.

Hartz, Schröder und Fischer sei Dank

Wie der Deutsche Anwaltsspiegel online berichtet (Ausgabe 4/2013), strich die rot-grüne Bundesregierung 2003 im Zuge der Hartz-Gesetzes-Offensive die zeitliche Höchstgrenze der Überlassung eines Arbeitnehmers von zwei Jahren. Zum 01.12.2011 wurde dann der oben zitierte Satz mit dem Adjektiv „vorübergehend“ in das Arbeitnehmer-Überlassungs-Gesetz eingefügt. Hintergrund war eine von Deutschland umzusetzende EU-Leiharbeitsrichtlinie.

Verantwortlich für das höchst enttäuschende BAG-Urteil zur Leiharbeit zeichnet Dr. Gernot Bühler. Er ist im November 2001 zum Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt und seit dem 18. Januar 2012 Vorsitzender Richter des 9. Senats. Als beisitzende Richter fungierten: 1. Horst-Dieter  Krasshöfer, 2.  Dr. Jens Suckow, 3. Oliver Klose.

Fazit: Ungerecht, lasch und nicht nachvollziehbar

Das BAG bevorzugt mit diesem Urteil die Arbeitgeberseite einseitig und ermöglicht es weiterhin massenhaft Schindluder mit Lohnabhängigen zu treiben.

Das deutsche Arbeitsrecht ist zu großen Teilen Richterrecht. D. h. sehr viel hängt von den Entscheidungen und Präzedenzfällen am BAG ab. Leider ist die Tendenz in den obersten Instanzen oftmals arbeitgeberfreundlich, mitunter reaktionär. Dass sich das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall mit dem Verweis auf den Gesetzgeber heraus reden will, halten wir für ein schwaches Manöver, um die eigene Verantwortung für die Arbeitsverhältnisse in Deutschland zu kaschieren.

Drei Jahre sind für beamtete deutsche Richter vielleicht eine „vorübergehende“ Tätigkeit in ihrer Karriere – Dr. Gernot Bühler musste immerhin 11 Jahre warten bis er zum vorsitzenden Richter ernannt wurde. Für einfache Beschäftigte muss eine Rechtssprechung, die Praktiken wie in den Lörracher Kliniken deckt, einfach nur zynisch wirken. Drei Jahre Gefängnis sind ebensowenig „vorübergehend“ wie drei Jahre Oberstufe oder drei Jahre Kindergarten. Alles andere ist schlichtweg Blödsinn, auch wenn es von obersten Richtern behauptet wird.

In der arbeitenden Bevölkerung findet eine schleichende Erosion des Vertrauens in den Rechtsstaat und seine Organe statt. Dieser Zerfall wird duch Urteile wie das gestrige weiter voran getrieben.

Quellen:


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