BAG: Küchenweisheiten statt überzeugender Argumente?

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Ein Kommentar zum Streikverbot-Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Fall Fraport ./. GdF

BAG Rührei-Theorie
Ein faules Ei verdirbt die gesamte Speise. Folgte das BAG tatsächlich der  Rührei-Theorie?

von Nikita Karavaev

Eigentlich sollten höchstrichterliche Urteile, insbesondere Grundsatzentscheidungen gut begründet sein. Dies gilt ganz besonders für einen so hochsensiblen, für die Arbeits- und Lebensverhältnisse in der Gesellschaft maßgeblichen und – um das Trendwort zu benutzen – „systemrelevanten“ gesellschaftlichen Konfliktbereich wie den Arbeitskampf. Dies gilt es nicht nur im Hinblick auf die unmittelbar betroffenen Verfahrensbeteiligten, sondern auch gegenüber der (interessierten) Öffentlichkeit zu berücksichtigen, um das Vertrauen in die Rechtsordnung nicht zu beschädigen.

Ob das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies auch bei der Beurteilung eines Falls – oder zumindest der Pressemitteilung zum Urteil – kurz vor der Sommerpause 2016 hinreichend bedacht hat, erscheint fraglich (BAG vom 26.7.2016 – 1 AZR 160/14 | arbeitsunrecht.de berichtete am 2.8.2016).

Komplizierte Sachlage: Streik für Schlichtungsempfehlung

Es ging um einen Streik der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) im Februar 2012 mit dem Ziel der Durchsetzung einer Schlichtungsempfehlung. Dieser wurde für rechtswidrig erklärt, weil zwei tarifliche Regelungen, deren Modifizierung die Schlichtungsempfehlung vorsah, noch der Friedenspflicht unterlagen, um deren Modifizierung also nicht gestreikt werden durfte.


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Da die Gewerkschaft schuldhaft gehandelt hätte, so das Gericht, sei sie der bestreikten Fraport AG zu Schadensersatz verpflichtet.1

Freilich steht jede Stellungnahme hierzu unter dem Vorbehalt einer abschließenden juristischen Bewertung, sobald das Urteil im Volltext vorliegt. Dennoch lässt sich aufgrund der kontroversen Kommentare in den Medien2 – in denen freilich die juristischen Argumente des Gerichts kaum in Frage gestellt werden – und der vorinstanzlichen Urteile der ein oder andere (juristische) Gedanke dazu äußern.

Bislang veröffentlichte Argumente des Gerichts tragen das Urteil nicht

Die Gewerkschaft wandte ein, dass sie denselben Streik – ausweislich ihrer vorinstanzlichen Argumentation „zur selben Zeit, am selben Ort und im selben Umfang“3 – auch ohne die friedenspflichtwidrigen Streikforderungen geführt hätte. Letztere seien, so die vorinstanzliche Argumentation der Gewerkschaft, gänzlich untergeordnete und unstrittige, teils vor der Schlichtung von der Gegenseite akzeptierte und teils auf Initiative der Gegenseite überhaupt ins Schlichtungsverfahren mit aufgenommene, Punkte gewesen, die damit nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Arbeitskampfs führen könnten.4

Die Gewerkschaft berief sich mithin darauf, dass der Schaden aufseiten Fraports auch bei „rechtmäßigem Alternativverhalten“ entstanden wäre und sie damit nicht ersatzpflichtig sei. Das ist ein grundsätzlich anerkannter Grund für eine Haftungsbegrenzung, dessen Heranziehung im konkreten Fall vom Schutzzweck der verletzten Norm abhängig gemacht wird.5

Im vorinstanzlichen Verfahren ist das LAG der Argumentation der Gewerkschaft insoweit auch gefolgt: Danach hätte der Streik „keinen anderen Verlauf genommen und die Streikfolgen wären identisch gewesen“, wenn die Gewerkschaft die der Friedenspflicht unterliegenden Punkte „von Anfang an nicht in die Streikforderung aufgenommen hätte“, was sich aus der untergeordneten Bedeutung und Unstrittigkeit der Punkte, die durch den Verhandlungsverlauf belegt sei, ergäbe.6

Das BAG wies den Einwand der Gewerkschaft – ausweislich der Pressemitteilung des Gerichts – mit der Begründung zurück, dass es sich ohne die rechtswidrigen Forderungen nicht um den beurteilten, sondern einen anderen Arbeitskampf gehandelt hätte. Zudem, so das Gericht, sei der Streik – jedenfalls der im konkreten Fall beurteilte – als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilen.

Gespanntes Warten auf schriftliche Begründung

Besonders hinsichtlich des ersten Teils der Argumentation des BAG darf man auf die ausführliche Begründung im Volltext höchst gespannt sein. Denn der Pressemitteilung lässt sich nicht entnehmen, inwiefern es sich ohne die rechtswidrigen Forderungen in tatsächlicher Hinsicht um einen anderen – z.B. kürzeren oder weniger Personal einschließenden – Arbeitskampf gehandelt hätte oder, dass der Arbeitskampf möglicherweise gar nicht stattgefunden hätte, der Schaden aufseiten Fraports – um den es vorliegend geht – mithin nicht in derselben Höhe oder gar nicht entstanden wäre.

Damit schweigt das BAG zum für den Schadensersatz maßgeblichen tatsächlichen Zusammenhang zwischen rechtswidriger Handlung und dem entstandenen Schaden. Auch in rechtlicher Hinsicht geht aus den veröffentlichten Argumenten des Gerichts – die wohl die wesentlichen Argumente sind – nicht hervor, warum entgegen dem Einwand der Gewerkschaft die Haftungsbegrenzung bei naheliegendem Schadenseintritt in gleichem Umfang bei rechtmäßigem Alternativverhalten im vorliegenden Fall nicht greifen soll.

Mit der – banalen – Feststellung, dass es sich ohne den rechtswidrigen – oder eben sonst einen – Teil des Geschehens um ein anderes Gesehen gehandelt hätte, ließe sich der besagte Einwand in jedem denkbaren Fall zurückweisen. In anderen Fällen ließ die Rechtsprechung den Einwand gleichwohl gelten.7 Die veröffentlichten Gründe tragen das – doch recht einschneidende – Urteil des BAG mithin nicht.

Fraglich ist schon die Pflichtverletzung

Ausgehend vom zweiten Argument des Gerichts, dass es sich beim Streik um ein einheitliches und unteilbares Geschehen handele, wäre richtigerweise bereits zu fragen, ob im beurteilten Fall der Streik als Ganzes überhaupt friedenspflicht- und damit rechtswidrig war. War er es nicht, gäbe es – zumindest wenn man mit dem Gericht von der Unteilbarkeit des Streiks ausgeht – keine Grundlage für die Annahme einer Pflichtverletzung, womit es schon an der ersten Voraussetzung für jedweden Schadensersatzanspruch fehlen würde.

Bei der (relativen) Friedenspflicht, gegen die nach Auffassung des BAG der beurteilte Streik der GdF verstieß, handelt es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung aus einem Tarifvertrag. Diese untersagt den Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen, die sich gegen den Bestand des Tarifvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen richten, solange diese gelten bzw. nicht gekündigt worden sind. Sie schützt damit die Tarifpartner vor Kampfmaßnahmen (Streik/ Aussperrung) der Gegenseite bezüglich der Sachfragen, über die eine tarifliche Einigung erreicht wurde, und in dem Zeitraum, für den diese Einigung gilt.8

Friedenspflicht und Nebenforderungen

Es ist fraglich ist, ob ein Arbeitskampf schon dann gegen die Friedensplicht verstößt, wenn im Rahmen eines größeren Regelungspakets, dessen Durchsetzung mittels Arbeitskampf angestrebt wird, nur eine oder zwei untergeordnete Regelungsforderungen friedenspflichtwidrig sind, um die es den Parteien nicht im Kern oder möglicherweise gar nicht geht.

Lässt sich in einem solchen Fall wirklich noch davon sprechen, dass der Arbeitskampf sich gegen den Bestand der geltenden Tarifvertragsregelungen „richtet“, der Streik „um die“ bzw. „zur“ Durchsetzung der Änderung oder Aufhebung der der Friedenspflicht unterliegenden Regelungen geführt wird? Oder wird er eigentlich ganz anderer – legaler – Dinge wegen geführt?

Die rechtliche Grundsatzfrage, die sich im beurteilten Fall mithin stellt, ist die, wie sich eine rechtswidrige Nebenforderung in einem multi-thematischen Arbeitskampf rechtlich auswirkt. Dass rechtswidrige Hauptforderungen jedweden Arbeitskampf rechtswidrig machen, hat das BAG seit geraumer Zeit ausdrücklich festgestellt9 und ist insoweit auch unstrittig. Bei Nebenforderungen gehen die Meinungen auseinander10 und das BAG hat diese Rechtsfrage bis zur hier diskutierten Entscheidung offengelassen.

Schadensersatz für Streik?

Richtigerweise wird das aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleitete subjektiv-private Streikrecht als Gestaltungsrecht angesehen: Es gibt Arbeitnehmern die Rechtsmacht, durch Beschluss, Verkündung und Einleitung, mithin durch ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende Erklärung des Streiks gegenüber dem Arbeitgeber als Vertragspartner, ohne dessen Zustimmung, die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten (§ 611 Abs. 1 BGB) zu suspendieren und so einseitig auf das Arbeitsverhältnis rechtlich einzuwirken.11

Sind die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten durch wirksame Streikerklärung suspendiert worden, können sie bis zum Ende des Streiks nicht verletzt werden. Damit ist jedweder Anspruch des Arbeitgebers gegen die streikenden Arbeitnehmer und konsequenter- wie richtigerweise auch gegen die streikführende Gewerkschaft auf Ersatz von Schäden ausgeschlossen, die sich aus der Nichterfüllung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten durch die Arbeitnehmer während des wirksam erklärten Streiks ergeben.

Allenfalls bei Verletzung von Nebenpflichten, wie der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,12 oder der Verweigerung von Notdienstarbeiten13 während des Streiks kämen dann noch Schadensersatzansprüche gegen die Streikenden oder die Gewerkschaft in Frage, worum es vorliegend aber nicht geht.

Die – für die Suspendierungswirkung notwendige – Wirksamkeit der Streikerklärung setzt ihre Rechtmäßigkeit voraus, die wiederum an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Rechtmäßigkeit der Streikforderungen, die aus der Streikerklärung hervorgehen.

Die Lehre von der Teilnichtigkeit

Was aber nun, wenn eine oder zwei – in ihrer Bedeutung untergeordnete – Forderungen im Rahmen eines größeren Forderungskatalogs rechtswidrig sind? Da die Streikerklärung auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, nämlich die der Suspendierung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, gerichtet und damit problemlos als rechtsgeschäftliche Erklärung einzuordnen ist14, ist hier auf die allgemeine Regelung für teilnichtige Rechtsgeschäfte, § 139 BGB, zurückzugreifen. Danach führt die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts nur dann zu dessen Gesamtnichtigkeit, „wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde“.

Freilich setzt die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen „Teilbarkeit“ voraus. Teilbarkeit wird in der juristischen Literatur allgemein so verstanden, dass das Rechtsgeschäft ohne den – etwa wegen Rechtswidrigkeit – nichtigen Teil „als selbstständiges Rechtsgeschäft Bestand haben können“15 muss. Es dürfen also nicht etwa die wesentlichen Bestandteile des Rechtsgeschäfts (lat. „essentialia“) von der Nichtigkeit betroffen sein.16

Übertragen auf die Streikerklärung müsste die Frage somit lauten: Ist der aufgrund seiner Forderungen und auch im Übrigen rechtmäßige Teil der Streikerklärung ohne den aufgrund seiner Forderungen oder aus anderen Gründen rechtswidrigen Teil der Streikerklärung denkbar, bzw. könnte der rechtmäßige Teil der Streikerklärung „als selbstständiges Rechtsgeschäft Bestand haben“? Und ist damit anzunehmen, dass der rechtmäßige Teil der Streikerklärung „auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen“ worden wäre?

Bei diesen Fragen handelt es sich – wie bei der Beurteilung der Teilnichtigkeit anderer Rechtsgeschäfte auch – um Tatsachenfragen, die allein aufgrund der tatsächlichen Umstände, hier mithin der tatsächlichen Bedeutung der Streikforderungen für das tatsächliche „Ob und Wie“ des Streiks, zu beantworten sind. Kommt man danach zu dem Ergebnis, dass die Streikerklärung – wie auch der Streik selbst – bis auf eine oder mehrere untergeordnete Forderungen rechtmäßig ist und auch ohne diese Forderungen in sonst gleicher Weise vorgenommen worden wäre, gibt es keine Grundlage, die Streikerklärung – und damit auch den Streik – insgesamt als rechtswidrig zu beurteilen.

Mit der – im hier beurteilten Fall – vom BAG vertretenen Ansicht, dass der Streik als einheitliche und unteilbare Handlung anzusehen ist, gibt es auch keine Grundlage den rechtswidrigen Teil der Streikerklärung bzw. des Streiks als eigenständige Pflichtverletzung aus dem – unteilbaren – Gesamtgeschehen herauszulösen. Es bliebe somit einzig die Alternative, den Streik insgesamt als rechtmäßig zu beurteilen, wonach für die Annahme einer Pflichtverletzung vonseiten der streikführenden Gewerkschaft und damit auch für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen die Gewerkschaft kein Raum ist.

Dass dieser rechtsdogmatische Ansatz im Ergebnis nicht so fernliegend ist, zeigen auch unsere französischen Nachbarn: Da kommt es zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Streiks anhand seiner Forderungen eben darauf an, welcher Forderung die „prépondérance“, also das Übergewicht zukommt.17

BAG stellt sich gegen zwei Instanzen

Aber wie sind nun die friedenspflichtwidrigen und damit rechtswidrigen Forderungen der GdF vorliegend tatsächlich zu bewerten? Zwei Instanzen haben die Unstrittigkeit und Bedeutungslosigkeit dieser Punkte für das tatsächliche „Ob und Wie“ des Streiks aufgrund des belegten Verhandlungsverlaufs festgestellt.18 Auch Prof. Dr. Däubler bezeichnete im Interview zum hier diskutierten Urteil des BAG die rechtswidrigen Forderungen als „unstrittige Fragen (…), die wie hier im Grunde zufällig in das Forderungspaket gekommen waren“.19

Prof. Dr. v. Steinau-Steinrück – der dem BAG vorliegend eine „überzeugende Begründung“ attestiert – schrieb in der LTO insoweit von einem „Übersehen“ der rechtswidrigen Forderungen durch die Gewerkschaft. Dies liegt bei lebens- und realitätsnaher Betrachtung des Umgangs mit Nebensächlichkeiten auch nahe. Damit sagen auch die Kommentatoren, dass die rechtswidrigen Streikforderungen wohl eher keine Bedeutung für das tatsächliche „Ob und Wie“ des Streiks hatten, die Streikerklärung und der Streik mithin auch ohne diese Forderungen in gleicher Weise vorgenommen worden wären, was auch der Einlassung der Gewerkschaft entspricht.

Trübte die Rührei-Theorie den Blick?

Nach offensichtlicher Lage der Tatsachen im beurteilten Fall und seiner eigenen Argumentation sowie unter Berücksichtigung der oben hergeleiteten rechtsdogmatischen Zusammenhänge hätte das BAG somit schlüssiger-, konsequenter- und richtigerweise den Streik insgesamt als rechtmäßig werten und die Pflichtverletzung vonseiten der GdF sowie folglich den Schadensersatzanspruch von Fraport gegen die GdF verneinen müssen.

Es ist indes zu befürchten, dass sich das Gericht um die – für die Beurteilung des Falls rechtsdogmatisch ausschlaggebende – Bedeutung der rechtswidrigen Forderungen für das tatsächliche „Ob und Wie“ des Streiks weniger Gedanken gemacht und sich – wenn vielleicht auch nicht ausdrücklich aber doch in der Sache – der sog. „Rührei-Theorie“ angeschlossen hat. Danach macht eine rechtswidrige Streikforderung ungeachtet ihres Gewichts im gesamten Forderungskatalog und ihrer Bedeutung für den konkreten Versuch der streikweisen Durchsetzung sowie des tatsächlichen Schadens auf der Gegenseite den ganzen Streik rechtswidrig oder vereinfacht ausgedrückt: „Ein faules Ei verdirbt den ganzen Brei“.20

Fazit

Küchenweisheiten, wie die „Rührei-Theorie“, mögen einfach und pointiert sein, eine schlüssige und überzeugende juristische Argumentation liefern sie nicht. Bedenklich und kaum nachvollziehbar wäre das insbesondere, wenn aufgrund dessen eine kleine Gewerkschaft wegen einem zweiwöchigen Streik höchstrichterlich zu Schadensersatz verurteilt wird, der sich auf mehrere Millionen belaufen kann.


Mehr dazu

BAG vs. Fluglotsen: Union Busting durch Schadensersatz, Kommentar vom Rof Geffken, arbeitsunrecht.de vom 2.8.2016

Kategorie 04 Gegen Streiks


Anmerkungen

3 LAG Hessen, Urt. v. 05.12.2013 – 9 Sa 592/13, Rz. 42: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7114951 (01.09.2016).

4 LAG Hessen (Fn. 3), Rz. 41 f.

5 MwN.: Schubert, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, 39. Edition, München 2016, § 249 Rn. 100 f.; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Band, 7. Auflage, München 2016, § 249 Rn. 220 f.

6 LAG Hessen (Fn. 3), Rz. 104.

7 Siehe Fn. 5.

8 Reinfelder, in: Arbeitskampfrecht Handbuch für die Rechtspraxis, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, § 15 Rn. 1, 2.

9 BAGE 104, 155, 172

10 EA.: Reinfelder, in: Arbeitskampfrecht Handbuch für die Rechtspraxis, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, § 15 Rn. 25; aA.: Löwisch/Rieble, in: Tarifvertragsgesetz Kommentar, 3. Auflage, München 2012, § 2 Rn. 276.

11 Öğüt, in: Arbeitskampfrecht Handbuch für die Rechtspraxis, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, § 19 Rn. 8 mwN.

12 Öğüt, (Fn. 11), Rn. 9.

13 Öğüt, (Fn. 11), Rn. 17.

14 Siehe Fn. 11.

15 Mansel, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl., München 2015, § 139 Rn. 4.

16 Heiss, Formmängel und ihre Sanktionen, Tübingen 1999, S. 172

17 Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. 1, München 1997, S. 1066 (§ 22 röm. Ziff. I arab. Ziff. 2 lit. a Abs. 3).

18 Siehe Fn. 6.

20 Fischer, NZA 2014, 1177, 1180


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