Arbeitsgericht M`gladbach urteilt zugunsten Leiharbeiterin
Die Erste Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach verkündete am 20.03.2018 ein Urteil, das Leiharbeitsfirmen und Unternehmen, die den Anspruch auf gleiche Bezahlung systematisch umgehen, deutschlandweit aus der Ruhe bringen dürfte. In der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zum Urteil vom 20.03.2018 heißt es:
Die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird, obwohl ein Beschäftigungsbedarf durchgehend besteht.
Geklagt hatte Heike O., die bereits seit 2013 für den Verleiher Mumme Personalservice GmbH als Kassiererin bei der Handelskette real gearbeitet hatte. Rund fünf Jahre (!) kassierte sie in der real-Filiale in Grevenbroich. Mumme kündigte ihr zum 31.12.2017, exakt 9 Monate nach in Kraft treten der Reform des Arbeitnehmerüberlassugsgesetzes (AÜG) zum 01.04.2017. So erging es auch Kolleg*innen aus der selben real-Filiale, die alle bei der Mumme GmbH angestellt gewesen waren. Heike O. klagte als Einzige. Sie vermutete einen direkten Zusammenhang mit der Reform des AÜG: ab 01.01.2018 hätte Heike O. Anspruch auf gleiche Bezahlung wie fest angestellte Kassierer*innen gehabt (siehe hier).
Kündigung statt equal pay
Seit dem 01.04.2017 gilt: wer als Leiharbeiter*in länger als 9 Monate bei einem Unternehmen tätig ist, hat Anspruch auf Entgelt in Höhe von Mitgliedern der Stammbelegschaft mit gleicher Tätigkeit. Die Mumme GmbH stellt Heike O. statt dessen eine Wiedereinstellung zum 02.04.2018 und erneute Beschäftigung als Kassiererin bei real in Aussicht – ohne Anspruch auf equal pay. Eine Beschäftigung für die Zwischenzeit konnte die Mumme GmbH angeblich nicht finden. Das Gericht folgte jedoch der Argumentation von Anwalt Daniel Labrow, dass eine fehlende Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einem Tag nicht ausreichend für eine Kündigung des Personalvermittlers sei. Dazu Daniel Labrow: “Es handelt sich hierbei um einen Präzedenzfall als Resultat der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), zu dem bislang offenbar noch kein Urteil ergangen ist. Dieses Urteil ist für alle über einen längeren Zeitraum bei einem Entleiher eingesetzten Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter bedeutsam, die zur Vermeidung des bei einem mehr als neunmonatigen Einsatz bei einem Entleiher gem. § 8 Abs. 4 AÜG entstehenden Anspruchs auf die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft oder mit der Begründung, dass für wenige Monate keine Einsatzmöglichkeit bestehe, gekündigt worden sind.
Auf Seiten des Unternehmens Mumme GmbH hatte Dr. Stefan Kortenkamp von der Kanzlei Iborg Dr. Kortenkamp Kramp aus Duisburg das Mandat.
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Lohndumping statt Auftragsspitzen
Das Gericht schreibt in seiner Pressemitteilung zum Urteil außerdem:
Es sei Sinn und Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dem Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Erledigung von Daueraufgaben entgegenzuwirken. Dadurch, dass die Beklagte fast ausschließlich für das eine Einzelhandelsunternehmen tätig sei, würde die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen würde.
Mediale Aufmerksamkeit
Das Verfahren sorgte bereits vorab für Aufmerksamkeit. Der SWR berichtet am 08.03.2018 unter dem Titel Mogelpackung Gleichbehandlungsgrundsatz? Gekündigte erheben Vorwürfe gegen „real“.
Für den 10. April 2018 plant „Report“ einen Beitrag in der ARD. Für den Abend ist ein Beitrag im Regionalfernsehen des WDR geplant.
Mehr Infos zur planmäßigen Umgehung von equal pay, Streikbruch und Spaltung der Belegschaft beim Metro-Konzern finden Sie hier: real: Massenhafte Kündigung von Leiharbeiter*innen als kriminelle Umgehungsstrategie?
Ich versuche eine Stelle zu finden wo man mir erklären kann wie es mit dem Equal-Pay funktioniert, denn meine Abrechnung ist jeden Monat falsch und es heisst immer es ist in der Ausgleichszahlung enthalten. Was kann ich tun?
Hallo! Sie haben nach 9 Monaten in der gleichen Firma Anspruch auf gleiche Bezahlung wie ein fest Angestellter, der eine vergleichbare Tätigkeit ausübt. Wir hören oft, wie sehr bei Abrechnungen getrickst wird. Für eine genauere Beurteilung braucht man freilich weit detailliertere Infos. Grundsätzlich ist allerdings schon einmal wichtig, dass Beschäftigte selbst sehr genau dokumentieren, wie lange sie an welchen Tagen gearbeitet haben (unter Angabe genauer Uhrzeiten und von Zeugen, die die geleistete Arbeitszeit im Zweifel bezeugen können). – Bitte nehmen sie doch einmal direkt Kontakt mit uns auf.
Gratulation Heike O.! Da wurden die Verantwortlichen doch tatsächlich einmal bei ihrem sportlichen Ehrgeiz gestört, unsere Gesetze zu umgehen. Wieso klagt nur eine einzige?? Man sollte meinen, dass sich die Zeitarbeitsbranche mit ihrer Verantwortungslosigkeit selbst schadet. Die bittere Wahrheit ist wohl eine andere: rechtswidriges Verhalten lohnt sich.
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