Meinungsfreiheit gilt auch bei H&M

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Maulkorb-Erlasse und eventuelle Drohungen des Managements sind unwirksam. Auch Lohnabhängige dürfen Kritik üben

Freie Meinungsäußerung ist ein hohes Gut. Sie muss nicht immer sachlich sein. Sie darf auch weh tun. Die Freiheit dazu besitzen in einem Rechtsstaat auch Lohnabhängige, die sich von ihrem Arbeitgeber schikaniert, ausgepresst und hintergangen fühlen.

Am 13. Oktober 2017 dreht sich alles um die belegschaftsfeindlichen Machenschaften des Kleidungsriesen H&M (Hintergrund-Informationen | Übersicht der Aktionen). Wir wünschen viel Spaß bei den geplanten Zombie-Walks, dem Verteilen von ungerechtfertigten Abmahnungen an Kunden und anderen phantasievollen Aktionen.

Das Hamburger H&M-Managment und lokale Store-Manager haben natürlich ein entgegengesetztes Interesse: Personalverantwortliche werden ihren Beschäftigten mehr oder weniger deutlich machen, dass sie weder mit den Aktivisten des Schwarzen Freitags, noch mit der Presse zu sprechen haben. Dass möglicherweise Konsequenzen drohen.

H&M mag dies als Bitte formulieren oder in Andeutungen, für den einzelnen Beschäftigten ist gleichwohl klar, was H&M von ihm erwartet: Die Mitarbeiter werden so unter Druck gesetzt. Sie sollen kuschen.

Das muss sich kein Beschäftigter gefallen lassen.


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In H&M-Filialen gilt das Grundgesetz und damit Meinungsfreiheit

Kein Arbeitgeber – auch nicht H&M – hat das Recht seiner Belegschaft den Mund zu verbieten. Von Gesetzes wegen darf erst einmal jeder mit jedem reden und sagen was er oder sie will.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist in Artikel 5 des Grundgesetzes verbrieft: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Dieses Gesetz genießt – glücklicherweise – auch in der deutschen Rechtsprechung einen hohen Stellenwert. Und auch wenn manche Vorgesetzte uns gern behandeln würden wie Leibeigene – die Meinungsfreiheit gilt auch in der Arbeitswelt.

Grenzen der freien Meinungsäußerung

Schwer zu verteidigen ist es nur, wenn Arbeitnehmer folgendes verbreiten:

  • bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über ihren Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen,
  • grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen.

Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik ist für sich genommen noch keine Beleidigung. Dafür muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht nur die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll.

In diesem Sinne wünschen wir uns viele offene, sachliche Gespräche, die der dramatischen Lage angemessen auch ruhig gesalzen und gepfeffert sein dürfen.

Falls es doch Probleme geben sollte – spezialisierte Rechtsanwälte lassen auch ohne Aussicht auf Erfolg nichts unversucht – steht der Solidaritätsfonds Meinungsfreiheit in der Arbeitswelt der aktion./.arbeitsunrecht e.V. bereit, um eventuelle Belastungen aufzufangen. Um Spenden wird gebeten >> hier.


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